Marktordnung Fondsbörse Deutschland
in der Fassung vom 20. Januar 2025I. Abschnitt Allgemeines
§ 1 Geschäftszweck
Die Fondsbörse Deutschland dient insbesondere dem Abschluss von Geschäften in Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsbeteiligungs-Fonds und Leasing-Fonds (Fonds-Gesellschaften). Auch andere vergleichbare Gegenstände können einbezogen werden. Einbezogen werden können auch Wertpapiere, die an keinem inländischen organisierten Markt zum Handel zugelassen bzw. einbezogen oder in den Freiverkehr einer inländischen Börse einbezogen sind.
§ 2 Organisation des Marktes
Die Festlegung und Aufrechterhaltung der organisatorischen Rahmenbedingungen erfolgt durch die in dieser Marktordnung genannten Stellen. Für die Tätigkeit von Gremien, Organen, Mitarbeitern und/oder Beauftragten wird keinerlei Haftung übernommen, es sei denn, ein Schaden resultiert aus einer vorsätzlich rechtswidrigen Handlung oder einem grob fahrlässigen rechtswidrigen Verhalten.
II. Abschnitt Träger
§ 3 Träger
Träger der Fondsbörse Deutschland ist die BÖAG Börsen AG.
§ 4 Aufgaben
Dem Träger obliegt insbesondere:
– der Erlass der Marktordnung,
– die Festsetzung der Regularien für die Einbeziehung und den Handel der in § 1 genannten Gegenstände,
– die Entscheidung über die Einbeziehung der in § 1 genannten Gegenstände in den Handel an der Fondsbörse Deutschland,
– die Marktüberwachung,
– die Bestimmung von Unternehmen, die in dem Markt die Vermittlungstätigkeit ausüben sowie deren Abberufung,
– die Festlegung der Marktzeiten sowie die Entscheidung über die Festsetzung von Entgelten für die Einbeziehung.
§ 5 Bildung eines Beirates/Ausschusses
(1) Der Träger kann zu seiner Unterstützung und zur Förderung des Marktes Aufgaben auf einen Beirat und ggf. Ausschüsse übertragen. Im Falle der Bildung eines Beirates und/oder der Bildung von Ausschüssen sind deren Funktion, Aufgaben und interne Organisation in einer Anlage zu dieser Marktordnung festzulegen.
III. Abschnitt Geschäftsstelle
§ 6 Einrichtung einer Geschäftsstelle
(1) Der Träger richtet für die Fondsbörse Deutschland eine Geschäftsstelle ein, die die organisatorischen Aufgaben in dem Markt wahrnimmt sowie die Entscheidungen über die Einbeziehung von Handelsgegenständen trifft.
(2) Entscheidungen der Geschäftsstelle können in einer Beilage zum Amtlichen Kursblatt der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg oder in anderer geeigneter Weise bekannt gemacht werden. Die Geschäftsstelle kann bestimmen, dass die Ablehnung eines Antrages nicht zu veröffentlichen ist.
IV. Abschnitt Einbeziehung von Handelsgegenständen, Wegfall der Einbeziehung und Aussetzung der Notierung
§ 7 Entscheidungsbefugnis
(1) Der Antrag auf Einbeziehung von Gegenständen in den Handel an der Fondsbörse Deutschland ist schriftlich an die Geschäftsstelle (§ 6) zu richten. Über die Einbeziehung entscheidet die Geschäftsstelle6). Ein Anspruch auf die Einbeziehung besteht nicht. Die Geschäftsstelle kann die Einbeziehung ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(2) Die Geschäftsstelle kann die Einbeziehung widerrufen bzw. zurücknehmen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen, die der Einbeziehung zugrunde lagen, entfallen sind, oder wenn der Antragsteller seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Gleiches gilt, wenn der Antragsteller gemäß § 8 einen entsprechenden Antrag stellt. Der Widerruf bzw. die Rücknahme auf Antrag wird mit Ablauf des Monats wirksam, der auf die entsprechende Entscheidung folgt.
(3) Die Geschäftsstelle kann die Notierung aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Handel zeitweilig gefährdet oder wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint. Durch die Aussetzung erlöschen sämtliche Aufträge.
(4) Für die Veröffentlichung von Entscheidungen gilt § 6 Abs. 2.
IVa. Abschnitt Einbeziehung von Anteilen an Fondsgesellschaften
§ 8 Antragsbefugnis
Der Antrag auf Einbeziehung von Anteilen an Fondsgesellschaften (Fondsanteile) kann von dem Initiator, der Fondsgesellschaft, einem Kreditinstitut, einem Treuhandunternehmen oder von einem Maklerunternehmen, das vom Träger mit der Vermittlung von Geschäften an der Fondsbörse Deutschland beauftragt wurde, gestellt werden.
§ 9 Antragsinhalt
(1) Der Antrag auf Einbeziehung muss die genaue Bezeichnung der einzubeziehenden Fondsanteile enthalten. Beizufügen sind folgende weitere Unterlagen:
1. der Emissionsprospekt,
2. ein Exposé, das aktualisiert diejenigen Angaben über Fondsgesellschaft und Anteile enthält, die für die Anlageentscheidung des Publikums von wesentlicher Bedeutung sind, sowie
3. eine Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 5.
(2) Dem Antrag sollen der letzte das Gesamtjahr betreffende Geschäftsbericht der Fondsgesellschaft mit aktuellem Jahresabschluss, Leistungsbilanzen (Mehrjahresergebnisse), Prospektprüfungsberichte, sowie des letzten Wirtschaftsprüferberichts beigefügt werden. Soweit erforderlich sind ergänzende Unterlagen wie z.B. Wertgutachten einzureichen.
(3) Das Exposé nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 muss folgende Angaben enthalten:
– das Investitionsvolumen sowie die Höhe des Eigenkapitals,
– die letzte Ausschüttung in Prozent,
– soweit bekannt das letzte steuerliche Ergebnis,
– soweit bekannt die Preise, zu denen die letzten Geschäfte in dem jeweiligen Anteil getätigt wurden,
– die Beschreibung der aktuellen Vermietungs- bzw. der Chartersituation.
(4) Die Geschäftsstelle kann im Einzelfall zusätzliche Unterlagen anfordern oder Ausnahmen von den Regelungen der Abs.1-3 zulassen. Sofern im Zeitpunkt der Antragstellung Angaben im Exposé fehlen, müssen diese vom Antragsteller spätestens bis zum ersten Geschäftsabschluss nachgereicht werden.
(5) Der Antragsteller soll bei der Geschäftsstelle jährlich aktuelle Geschäftsberichte sowie Jahresabschlüsse vorlegen. Des Weiteren soll der Antragsteller alle Tatsachen melden, die nicht allgemein bekannt sind, sofern sie einen wesentlichen Einfluss auf den Preis der Anteile haben können. Die in Satz 1 genannten Unterlagen bzw. die in Satz 2 genannten Tatsachen müssen eingereicht bzw. gemeldet werden, wenn der Initiator oder die Fondsgesellschaft der Antragsteller ist.
§ 10 Premiumsegment
(1) Fondsanteile, die aufgrund eines Antrages nach § 9 zum Handel einbezogen sind, können insbesondere auf Antrag des Initiators oder der Fondsgesellschaft in das Premiumsegment aufgenommen werden.
(2) Über die Einbeziehung in das Premiumsegment entscheidet die Geschäftsstelle. Ein Anspruch auf Einbeziehung besteht nicht. Die Geschäftsstelle kann die Einbeziehung ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, bei der Geschäftsstelle jährlich folgende Unterlagen einzureichen:
– jährliche Geschäftsberichte mit aktuellem Jahresabschluss der Fondsgesellschaft,
– aktualisierte Leistungsbilanz des Initiators.
Die aktualisierten Unterlagen sind bis spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres bei der Geschäftsstelle vorzulegen.
(4) Der Antragsteller muss alle Tatsachen melden, die nicht allgemein bekannt sind, sofern sie einen wesentlichen Einfluss auf den Preis der Anteile haben können.
(5) Kommt der Antragsteller den in den Absätzen 3 bis 4 genannten Verpflichtungen nicht nach, ist die Geschäftsstelle ermächtigt, den Handel der Anteile in dem Premiumsegment zu beenden und anderweitig fortzuführen.
IVb. Abschnitt Einbeziehung von Beteiligungskapital
§ 11 Antragsbefugnis
Der Antrag auf Einbeziehung von Beteiligungskapital an Unternehmen wie etwa stilles Beteiligungskapital, kann von dem Emittenten, einem Kreditinstitut oder von einem Maklerunternehmen, das vom Träger mit der Vermittlung von Geschäften an der Fondsbörse Deutschland beauftragt wurde, gestellt werden.
§12 Antragsinhalt
(1) Der Antrag auf Einbeziehung muss die genaue Bezeichnung des einzubeziehenden Beteiligungskapitals enthalten. Beizufügen sind folgende weitere Unterlagen:
1. der Emissionsprospekt,
2. ein Exposé, das aktualisiert diejenigen Angaben über den Emittenten und das Beteiligungskapital enthält, die für die Anlageentscheidung des Publikums von wesentlicher Bedeutung sind, sowie
3. eine Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 5.
(2) Dem Antrag sollen der letzte das Gesamtjahr betreffende Geschäftsbericht des Emittenten mit aktuellem Jahresabschluss, Leistungsbilanzen (Mehrjahresergebnisse), Prospektprüfungsberichte, sowie dem letzten Wirtschaftsprüferbericht beigefügt werden. Soweit erforderlich sind ergänzende Unterlagen wie z.B. Wertgutachten einzureichen.
(3) Das Exposé nach Abs. 1 Nr. 2 muss folgende Angaben enthalten:
– das Investitionsvolumen sowie die Höhe des Eigenkapitals,
– die letzte Ausschüttung in Prozent,
– soweit bekannt das letzte steuerliche Ergebnis,
– soweit bekannt die Preise, zu denen die letzten Geschäfte in dem jeweiligen Beteiligungskapital getätigt wurden,
– die Beschreibung der aktuellen Vermietungs- bzw. der Chartersituation.
(4) Die Geschäftsstelle kann im Einzelfall zusätzliche Unterlagen anfordern oder Ausnahmen von den Regelungen der Abs.1-3 zulassen. Sofern im Zeitpunkt der Antragstellung Angaben im Exposé fehlen, müssen diese vom Antragsteller spätestens bis zum ersten Geschäftsabschluss nachgereicht werden.
(5) Der Antragsteller soll bei der Geschäftsstelle jährlich aktuelle Geschäftsberichte sowie Jahresab-schlüsse vorlegen. Des Weiteren soll der Antragsteller alle Tatsachen melden, die nicht allgemein bekannt sind, sofern sie einen wesentlichen Einfluss auf den Preis des Beteiligungskapitals haben können. Die in Satz 1 genannten Unterlagen bzw. die in Satz 2 genannten Tatsachen müssen eingereicht bzw. gemeldet werden, wenn der Emittent der Antragsteller ist.
IVc. Abschnitt Einbeziehung von Wertpapieren
§ 13 Antragsbefugnis
Der Antrag auf Einbeziehung von Wertpapieren (vgl. Anlage ) kann von dem Emittenten, einem Kreditinstitut oder von einem Maklerunternehmen, das vom Träger mit der Vermittlung von Geschäften an der Fondsbörse Deutschland beauftragt wurde, gestellt werden.
§ 14 Antragsinhalt
(1) Der Antrag auf Einbeziehung muss die genaue Bezeichnung der einzubeziehenden Wertpapiere enthalten. Einbezogen werden können Wertpapiere, die an keinem inländischen organisierten Markt zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einer inländischen Börse einbezogen sind.
Beizufügen sind folgende weitere Unterlagen:
1. ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder von einer zuständigen Behörde eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums gebilligter und aktuell gültiger Wertpapierprospekt, es sei denn, für die Emission ist ein solcher Prospekt zulässigerweise nicht erstellt worden.
2. ein aktueller Handelsregisterauszug des Emittenten. Bei ausländischen Emittenten ein vergleichbares Dokument des Registergerichts des jeweiligen Heimatlandes;
3. eine Satzung des Emittenten in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Fassung;
4. den Jahresabschluss des Emittenten für das letzte Geschäftsjahr vor Antragstellung;
5. ein Exposé, das aktualisiert diejenigen Angaben über den Emittenten und das einzubeziehende Wertpapier enthält, die für die Anlageentscheidung des Publikums von wesentlicher Bedeutung sind. Die einzelnen Anforderungen an die Angaben werden von der Geschäftsstelle festgelegt.
(2) Die Geschäftsstelle kann im Einzelfall zusätzliche Unterlagen anfordern oder Ausnahmen von den Regelungen der Abs.1-3 zulassen. Sofern im Zeitpunkt der Antragstellung Angaben im Exposé fehlen, müssen diese vom Antragsteller spätestens bis zum ersten Geschäftsabschluss nachgereicht werden.
(3) Der Antragsteller soll bei der Geschäftsstelle jährlich aktuelle Geschäftsberichte sowie Jahresabschlüsse vorlegen. Des Weiteren soll der Antragsteller alle Tatsachen melden, die nicht allgemein bekannt sind, sofern sie einen wesentlichen Einfluss auf den Preis der Wertpapiere haben können. Die in Satz 1 genannten Unterlagen bzw. die in Satz 2 genannten Tatsachen müssen eingereicht bzw. gemeldet werden, wenn der Emittent der Antragsteller ist.
V. Abschnitt Maklerunternehmen
§ 15 Tätigkeit von Maklerunternehmen
(1) Für die Organisation des Handels in dem Markt werden ein oder mehrere Unternehmen benannt, die den Abschluss von Einzelgeschäften vermitteln (Maklerunternehmen).
(2) Das Maklerunternehmen führt nur limitierte Aufträge aus. Die Preisabstufung beträgt 0,5 %. Ein Auftrag kann mit der Maßgabe erteilt werden, dass dieser nicht teilausgeführt wird.
(3) Soweit Käufer oder Verkäufer keine anders lautende Weisung erteilen, sammelt das Maklerunternehmen Kauf- und Verkaufsaufträge und stellt geschäftstäglich ab 14.00 Uhr für jeden Fonds, zu dem ausführbare Aufträge vorliegen, einen Preis fest. Der Preis ist so festzusetzen, dass der größtmögliche Umsatz zustande kommt. Zur Ausführung gelangen Kaufaufträge mit den höchsten bzw. Verkaufsaufträge mit den geringsten Preislimits (Preispriorität). Mehrere Gebote mit demselben Limit sind nach der Reihenfolge ihres Eingangs auszuführen (Zeitpriorität). Die Auftragsausführung erfolgt zu dem Preis, der sich aus dem Mittel der beiden besten ausführbaren Kaufgebote ergibt. Liegt nur ein ausführbares Gebot auf der Kaufseite vor, bestimmt sich der Preis nach dem Mittel aus Kauf- und dem Verkaufsgebot mit dem höchsten ausführbaren Preislimit. Genügen die Grundsätze nach Satz 5 und 6 nicht dem Meistausführungsprinzip, ist der Preis unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien festzusetzen. Weichen die Limite der zu mittelnden Gebote erheblich voneinander ab, so hat der Makler vor der Preisfeststellung den Auftraggebern eine Taxe bekannt zugeben und die Möglichkeit einzuräumen, das Limit der aufgegebenen Order zu ändern. Das Mittel wird jeweils auf die nächst höhere Preisstufe gerundet.
(4) Das Maklerunternehmen vergewissert sich, dass die Erfüllung des zu vermittelnden Geschäftes gewährleistet ist.
(5) Eigengeschäfte des Makler-unternehmens sind nur zur Ausführung von Aufträgen zulässig.
§ 16 Benennung von Maklerunternehmen
(1) Die Benennung der zur Vermittlung von Geschäften tätigen Unternehmen und die jeweils von ihnen zu betreuenden Handelsgegenstände erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Träger.
(2) Die Benennung eines Unternehmens als Makler in dem Markt setzt voraus:
a) das Vorhalten einer sachlich und personell ausreichend ausgestatteten Geschäftsstelle,
b) die Sicherstellung der ständigen Erreichbarkeit der Geschäftsstelle während der festgesetzten Marktzeiten, damit über Geschäfte jederzeit Auskunft erteilt und verbindliche Erklärungen abgegeben werden können sowie
c) die Nennung der mit der Notierung von Geschäften zu beauftragenden Personen und ihrer Vertreter unter Nachweis jeweils der fachlichen Eignung und persönlichen Zuverlässigkeit.
(3) Die Unternehmen bzw. die für sie handelnden Personen (Händler) haben ihre Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzunehmen.
(4) Sofern eine Voraussetzung für eine Benennung nicht mehr vorliegt oder aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Marktorganisation gefährdet oder nicht mehr gegeben erscheint, kann der Träger die Benennung mit sofortiger Wirkung widerrufen.
(5) Beabsichtigt ein Unternehmen, seine Tätigkeit als Makler zu beenden, hat es dies dem Träger unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich mitzuteilen.
(6) Für die Bekanntmachung der Benennung eines Maklers sowie den Widerruf einer Benennung gilt § 6 Abs. 3.
VI. Notierung und Veröffentlichung von Preisen
§ 17 Notierung von Preisen
(1) Das Maklerunternehmen notiert unverzüglich die Preise für die von ihm getätigten Vermittlungen, die zu einem Vertragsabschluß geführt haben.
(2) Die Notierungen haben der wirklichen Geschäftslage des Handels an dem Markt zu entsprechen.
§ 18 Veröffentlichung von Preisen und Umsätzen
(1) Das Maklerunternehmen hat die von ihm notierten Preise sowie die den Geschäften zugrundeliegenden Umsätze unverzüglich in geeigneter Weise bekannt zu machen. Zusätzlich sind der Preis des am höchsten limitierten Kaufauftrages sowie des am niedrigsten limitierten Verkaufsauftrages zu veröffentlichen.
(2) Preise und Umsätze von Geschäften werden markttäglich veröffentlicht. Dies geschieht durch Veröffentlichung in einer Beilage zum Amtlichen Kursblatt der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg oder in anderer geeigneter Weise.
(3) Veröffentlicht werden soweit möglich auch die Preise und Umsätze von Geschäften, bei denen die Preisnotierung nicht durch den Makler erfolgte, sondern lediglich das Abwicklungssystem der Handelsplattform genutzt wurde. Die diesen Geschäften zugrunde liegenden Preise sind bei der Veröffentlichung entsprechend zu kennzeichnen.
VII. Abschnitt Sonstiges
§ 19 Entgelte
Die Einzelheiten zu Preisen und Entgelten sind Gegenstand besonderer Regelungen.
Anlage zu §13 der Marktordnung
Als Wertpapiere im Sinne des § 13 der Marktordnung gelten insbesondere nachfolgend aufgeführte Gattungen, die im In- oder Ausland begeben wurden:
- Aktien
o Inhaberaktien
o Namensaktien
o Vinkulierte Namensaktien - Schuldtitel
o Inhaberschuldverschreibungen
o Orderschuldverschreibungen
o Namensschuldverschreibungen - Anteile an Investmentvermögen