Zeitmietvertrag
Bei einem einfachen Zeitmietvertrag (§ 564 c I BGB) wird das Mietverhältnis nach Ablauf der festgelegten Zeit auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Mieter dies spätestens zwei Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses schriftlich verlangt (Deutsches Recht).Do, 17. Mai
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